Dienstag 04.11.2003
Nach § 1 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz, Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) hat jedes Kind ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung. Wenn ein Vater nun sein geistig behindertes Kind bewußt von Fördermaßnahmen (z.B. Logopädie) zurückhält und es (und ein Geschwisterkind) neuerdings auch nicht zur Schule gehen läßt, dann verstößt er eindeutig gegen das Recht des Kindes und gegen seine ebenfalls im § 1 verankerte Erziehungspflicht.

Aus diesem Grund und weil noch einige andere Sachen schieflaufen (Alkoholismus der Eltern, Terminabsprachen werden nicht eingehalten, schmuddeliges Aussehen des Kindes, versprochene Kontakte mit der Erziehungsberatungsstelle finden nicht statt, Verwandte berichten von chaotischen Zuständen in der Wohnung etc.) wurde das Jugendamt schon zum zweiten Mal um Unterstützung gebeten.

Doch dort kann nicht "mal schnell" etwas geschehen, da der bürokratische Amtsweg eingehalten werden muss. Im Klartext: über 6, 8, 10 Wochen Hausbesuche durch das JA, (bisher nur Fehlbesuche, weil keiner die Tür aufmacht), dann eine schriftliche Ladung zum Gespräch, eine angemessene Zeit auf eine (wahrscheinlich ausbleibende) Reaktion warten und erst danach kann das Vormundschaftsgericht unter Vorlage aller bisher gelaufenen Maßnahmen eingeschaltet werden.

Schade eigentlich.
19:00 Uhr | kommentieren | Schule


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